§ 219 a endlich abgeschafft!

Das Gesetz stammt noch aus dem Jahr 1933, als Frauenkörper als Gebärende funktionalisiert wurden und so Bevölkerungspolitik betrieben wurde. Jegliche Verbreitung und Förderung von Erklärungen und Informationen zum Schwangerschaftsabbruch im Allgemeinen wurde verboten. Bei Nichteinhaltung drohte eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren.

Die Frauenärztin Kristina Hänel wurde am 24. November 2017 vom Amtsgericht Gießen verurteilt, weil sie in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt und öffentlich darauf hingewiesen hatte. Auch andere Gynäkolog*innen wie z.B. Bettina Gaber und Detlef Merchel wurden bestraft. Mutige Ärztinnen wie Bettina Gaber und Kristina Hänel hatten gegen dieses Werbeverbot Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Die ersatzlose Streichung des Paragrafen 219 a StGB wurde am 24. Juni 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen und tritt am 19. Juli in Kraft. Es war ein langer Weg: die damalige große Koalition hatte erst Anfang 2019 einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser erlaubte lediglich, dass auf Angebote des Schwangerschaftsabbruchs hingewiesen werden durfte. Mehr aber auch nicht. Denn weitere Informationen waren verboten und galten als Werbung. Diese Lösung wurde von mehreren Sachverständigen als unzureichend kritisiert und stattdessen die Streichung aus dem StGB befürwortet. Trotz der Einwände wurde dieser Gesetzesentwurf umgesetzt.

Ein langer politischer Kampf geht nun zu Ende. Ärztinnen und Ärzte können Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen, ohne Strafanzeigen und Verurteilungen fürchten zu müssen. Zuvor hatte die Gesetzeslage die Ärzteschaft stigmatisiert. Immer weniger entschieden sich, diesen Eingriff überhaupt anzubieten.

Ungewollt Schwangere wünschen sich laut Pro Familia direkte Beratung und wollen nicht über die Bundezentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert werden. Weiterhin suchen sie bereits am Anfang ihres Weges zum Schwangerschaftsabbruch Informationen und nicht erst, wenn sie in der gynäkologischen Praxis oder in der Beratungsstelle sind.

Die Streichung des § 219 a StGB erleichtert es den Praxen und Kliniken auf Ihren Webseiten Informationen zu hinterlassen und Frauen* können gut informiert autonom ihre Entscheidungen treffen.